Ein Zwangsrecht auf Geschlechtsverkehr? Das kantische Vernunftrecht und die 'eheliche Pflicht'


Brecher, Martin



Dokumenttyp: Zeitschriftenartikel
Erscheinungsjahr: 2018
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Aufklärung
Band/Volume: 30
Seitenbereich: 93-118
Ort der Veröffentlichung: Hamburg
Verlag: Meiner
ISBN: 978-3-7873-3614-2 , 978-3-7873-3615-9
ISSN: 0178-7128 , 2702-1424
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Philosophische Fakultät > Philosophie II (Gesang 2009-)
Fachgebiet: 100 Philosophie
Freie Schlagwörter (Deutsch): Kant , Eherecht , Naturrecht , Aufklärung , Verbindlichkeit
Abstract: Der Beitrag geht der Frage nach, ob Kants Eherecht eine Verpflichtung zum Geschlechtsverkehr und ein ihr korrespondierendes Zwangsrecht beinhaltet. Ich argumentiere dafür, dass eine solche ‚eheliche Pflicht‘ kein wesentlicher Bestandteil des kantischen Eherechts ist. Insbesondere impliziert das wechselseitige Besitzrecht ‚auf dingliche Art‘, das den Kern des kantischen Eherechts ausmacht, kein Zwangsrecht zum Geschlechtsverkehr, sondern stellt lediglich ein Ausschlussrecht in Bezug auf Dritte dar. Das kantische Recht gibt Ehepartnern allerdings die Möglichkeit, einander bestimmte Leistungen vertraglich zu versprechen; solche Verpflichtungen sind jedoch kein wesentlicher Gehalt des kantischen Ehevertrags und die Möglichkeiten, ihre Erfüllung durchzusetzen, sind durch den normativen Kerngehalt des Eherechts stark limitiert. Insofern Ehepartner einander in Form der ethischen Liebespflicht zur Beförderung ihrer Glückseligkeit verbunden sind, scheinen sie auch zur Berücksichtigung ihrer sexuellen Bedürfnisse verbunden zu sein; nur in dieser depotenzierten und nicht erzwingbaren Form kann die ‚eheliche Pflicht‘ einen Platz in Kants Sexualmoral für sich beanspruchen.
Übersetzung des Abstracts: In this paper I address the question of whether Kant’s marriage right imposes on the spouses, on the one hand, a duty to have intercourse and, on the other, a corresponding right of coercion. I argue that the ‘marriage debt’ is no essential part of Kant’s concept of legal marriage. Most importantly, the spouses’ reciprocal right of possession of each other, which is the core of Kantian marriage, does not involve a coercible right to intercourse, but is merely a negative right to prevent sex between one’s partner and other persons. In addition, while spouses can in principle contract for rights to bodily services, such claims are not required by Kantian marriage and the enforcement of such claims is subject to severe restrictions. Finally, I suggest that the ethical duty of love to further the happiness of others requires that husband and wife also consult and consider each other’s sexual needs; only in this weak sense can the ‘marriage debt’ be regarded as an essential part of the obligations of married people. (Englisch)




Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.




Metadaten-Export


Zitation


+ Suche Autoren in

+ Aufruf-Statistik

Aufrufe im letzten Jahr

Detaillierte Angaben



Sie haben einen Fehler gefunden? Teilen Sie uns Ihren Korrekturwunsch bitte hier mit: E-Mail


Actions (login required)

Eintrag anzeigen Eintrag anzeigen